Statut der Steiermärkischen Landesbibliothek
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.2.2015 über das
Statut der Steiermärkischen Landesbibliothek
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
§ 1 Aufgaben
§ 2 Funktion als Lern- und Kommunikationszentrum
§ 3 Funktion als Informationszentrum
§ 4 Funktion als Dokumentationszentrum
§ 5 Benutzungsordnung und Entgelte
§ 6 Revision
§ 7 Organisation und Personal
§ 8 Aus- und Weiterbildung
§ 9 Inkrafttreten
Präambel
Die Steiermärkische Landesbibliothek ist eine Einrichtung des Landes Steiermark. Sie wurde 1811 als öffentliche Leseanstalt am Joanneum von Erzherzog Johann gegründet.
Die Landesbibliothek wird als öffentliche wissenschaftliche Universalbibliothek des Landes Steiermark, die den Bedürfnissen der steirischen Bevölkerung aller Altersgruppen dient, geführt und ermöglicht der Öffentlichkeit den freien Zugang zu Literatur und Information.
§ 1
Aufgaben
(1) Die Landesbibliothek hat der Allgemeinheit als öffentliche wissenschaftliche Universalbibliothek zur Verfügung zu stehen und in diesem Sinne als Lern- und Kommunikationszentrum (§ 2), als Informationszentrum (§ 3) sowie als Dokumentationszentrum (§ 4) zu dienen.
(2) Die Landesbibliothek hat eine den Erfordernissen angepasste Auswahl an Medien, Wissens- und Fachliteratur sowie die entsprechende Infrastruktur zur Benützung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landesbibliothek hat durch geeignete Maßnahmen eine hohe Qualität der Aufgabenerfüllung anzustreben, insbesondere durch ihr Handeln nach standardisierten internationalen Regeln der formellen wie sachlichen Medienerschließung und Systematisierung, durch Revision (§ 6), jährliche Erweiterung des Medienbestandes, bedarfsgerechte Öffnungszeiten, Einsatz moderner Medien und Technik, Aus- und Weiterbildung des Personals (§ 8) sowie Information nach außen.
(4) Die Landesbibliothek hat mit den für einen umfassenden Wissens- und Informationstransfer in Betracht kommenden Einrichtungen auf regionaler, österreichischer und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, insbesondere mit anderen Bibliotheken, Dokumentationsstellen und wissenschaftlichen Institutionen.
§ 2
Funktion als Lern- und Kommunikationszentrum
Die Landesbibliothek hat als Lern- und Kommunikationszentrum zu dienen durch
1. Mitgestalten des öffentlichen kulturellen Lebens durch geeignete Veranstaltungen (Lesungen, Vorträge,
Ausstellungen, Schulungen, Tagungen etc.);
2. Treffpunkt für Kultur- und Bildungsinteressierte zur Förderung der interdisziplinären Kommunikation;
3. Bereitstellen einer Infrastruktur für das konzentrierte Lernen, Ermöglichen des Gedankenaustausches mit
anderen;
4. Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen;
5. Aktives Werben für Bildungsangebote und lebensbegleitendes Lernen;
6. Unterstützung von Forschung und Weiterbildung im Allgemeinen, beim Erwerb von Wissen, bei der
Aneignung von sozialen Werten und der Entwicklung emotionaler Kompetenz im Besonderen.
§ 3
Funktion als Informationszentrum
Die Landesbibliothek hat als Informationszentrum zu dienen durch
1. Beschaffung, zeitgemäße Erschließung und Bereitstellung eines grundlegenden und aktuellen Bestandes
an Medien aus allen Wissensgebieten für alle Alters- und Sozialgruppen;
2. Spezialisierte Vertiefung des Medienangebotes im Einzelfall bei begründetem Bedarf;
3. Beratung der Nutzerinnen und Nutzer und Schaffung einfacher Zugänge zu gesuchten Informationen;
4. Beschaffung von Medien, die vor Ort nicht zur Verfügung gestellt werden können, von fremden
Dienstleistern (Fernleihe);
5. Bereitstellen eines über Internet zugänglichen elektronischen Bibliotheksinformationssystems sowie eines
ausreichenden Bestandes an Bibliographien und Nachschlagewerken in der jeweils angemessenen
Medienart für die Informationsrecherche in der Bibliothek;
6. Ausbau von Digitalisierung und IT-Ausstattung;
7. Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Bibliotheken und Vereinigungen des Informations- und
Bibliothekswesens.
§ 4
Funktion als Dokumentationszentrum
(1) Die Landesbibliothek hat als Dokumentationszentrum zu dienen durch die Bewahrung (Erhaltung, Konservierung und Pflege), Erschließung und Bereitstellung ihres historischen Buchgutes und ihrer Sondersammlungen sowie deren laufende Ergänzung.
(2) Insbesondere ist die landeskundliche Sammlung zur Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes der Steiermark (Styriaca-Sammlung) zu pflegen; sie umfasst alle wichtigen Publikationen, deren Thema die Steiermark ist, die von (Wahl-)Steirerinnen und -steirern verfasst, in der Steiermark erschienen oder verlegt sind. Diese Aufgabe umfasst unter Berücksichtigung der maßgeblichen Medienarten
1. die dauerhafte Archivierung mindestens je eines Exemplars der Styriaca;
2. die Dokumentation aller wesentlichen selbstständigen und unselbstständigen Styriaca;
3. die Publikation und Forschung zu landeskundlichen Themen;
4. die Zusammenarbeit mit anderen landeskundlichen Forschungs- und Sammelstellen;
5. die Ausübung des Pflichtexemplarrechts gemäß den mediengesetzlichen Bestimmungen.
§ 5
Benutzungsordnung und Entgelte
(1) In der Benutzungsordnung sind die Rahmenbedingungen der Bibliotheksbenutzung und die für die Ordnung und Sicherheit in der Landesbibliothek notwendigen Bestimmungen festzulegen.
(2) Die Benützung der zur Verfügung gestellten Medien ist kostenlos. Nur für die Entlehnung ist ein Entgelt in Form einer jährlichen Pauschalgebühr zu entrichten.
(3) Für die Nutzung der technischen Dienstleistungen der Landesbibliothek (z. B. Kopien, Digitalisate etc.) sind Entgelte zu entrichten.
(4) Die Benutzungsordnung, die Höhe der Entlehngebühr sowie der Tarif für die Nutzung der technischen Dienstleistungen werden durch Aushang in der Landesbibliothek und im Internet veröffentlicht.
§ 6
Revision
Im Rahmen ihrer Aufgaben zur Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung von Medien hat sich die Landesbibliothek auch einer jährlichen Revision von zumindest 20% des Bestandes (inkl. aller Sammlungen und Rara) zu widmen.
§ 7
Organisation und Personal
(1) Die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Organisation richtet sich nach den für Dienststellen des Landes jeweils geltenden verfassungs- und organisationsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und dem auf ihrer Grundlage erlassenen Organisationshandbuch.
(2) Die Rechte und Pflichten des Bibliothekspersonals ergeben sich aus den geltenden dienstrechtlichen Regelungen, insbesondere aus dem Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark.
§ 8
Aus- und Weiterbildung
(1) Dem Erfordernis der zeitgemäßen fachlichen Qualifikation der Bibliotheksmitarbeiter/Bibliotheksmitarbeiterinnen ist durch laufende Aus- und Weiterbildung Rechnung zu tragen.
(2) Neben der Einführung und Ausbildung im Haus kommen vor allem die entsprechenden externen Ausbildungslehrgänge und Fachausbildungen in Betracht.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag (14. März 2015) in Kraft.